Berlin. Wer seinen privaten Computer auch zum Arbeiten nutzt, kann ihn in der Steuererklärung geltend machen – doch es gibt etwas zu beachten.

Wer sich für sein Studium oder die Arbeit einen Computer kauft, kann ihn bei der Steuererklärung absetzen. Das Geld, das man für Arbeitsmittel ausgibt, kann man unter dem Punkt „Werbungskosten“ von der Steuer absetzen. Früher galt eine Abschreibungsgrenze von 952 Euro. Sprich: Der neue Computer durfte nicht sofort im selben Jahr von der Steuer abgesetzt werden, sondern musste über drei Jahre abgeschrieben werden.

Doch seit 2021 gilt das nicht mehr. Inzwischen darf man Computer und deren Peripheriegeräte, zum Beispiel Maus, Tastatur, Drucker und Bildschirm, bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe von der Steuer absetzen. Das Gleiche gilt übrigens auch für Tablets mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonalen von mindestens 22,86 cm (9 Zoll). Aber nicht für Smartphones.

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Die gesamten Kosten des Geräts in einem Jahr abzuschreiben, kann zu Steuerersparnissen führen, da man schneller über den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1230 Euro rutscht – und sich die Kosten dann steuerlich besser auswirken. Aber Achtung: Es kann auch zu einem steuerlichen Nachteil führen. Beispielsweise dann, wenn man in einem späteren Jahr einen höheren Steuersatz hat.

Steuer: Arbeitsmittel, die der Chef bezahlt hat, sind nicht absetzbar

Man darf aber auch über einen längeren Zeitraum abschreiben. Man kann also zum Beispiel nur ein Zwölftel des Kaufpreises für die Steuererklärung 2023 ansetzen, wenn man den Laptop im Dezember 2023 angeschafft hat. Wichtig zu wissen: Wenn man keine Kosten hatte, zum Beispiel wenn der Arbeitgeber den Laptop gekauft hat, kann man auch nichts von der Steuer absetzen.

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Steuerfabi (Fabian Walter) erklärt komplexe Steuerthemen auf TikTok und hat über 150 Mio. Aufrufe. Sogar der Bundesfinanzminister ist Fan. © FUNKE Foto Services | Sergej Glanze

Bekommt man aber als Arbeitnehmer vom Chef kostenfrei einen Laptop samt Drucker zur betrieblichen Nutzung gestellt, so darf man diesen auch privat nutzen und muss dafür keinen geldwerten Vorteil versteuern. Falls man aber eigenes Druckerpapier und Zubehör wie Tonerkartuschen verwendet, können diese Ausgaben eventuell als Werbungskosten abgesetzt werden. Dafür benötigt man entsprechende Belege.

Übrigens: Auch Azubis oder Studenten können Laptops, Tablets und Co. grundsätzlich von der Steuer absetzen. Nutzen sie den Laptop jedoch auch privat, müssen sie den privaten Anteil abziehen, bevor sie den Laptop von der Steuer absetzen. Zum Beispiel einen Privatanteil von 50 Prozent. Wichtig ist jedoch, dass das Gerät mindestens zu zehn Prozent für die Arbeit genutzt wird.

Wichtige Steuer-Tipps von Steuerfabi:

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